Die Datenschutzaufsichten der Rundfunkanstalten sind zuständig für die Anstalt/en, die sie jeweils beaufsichtigen. Darüber hinaus beaufsichtigen sie alle (rechtlich unselbständigen) Einrichtungen und Unternehmen, an denen die Rundfunkanstalten mehrheitlich Beteiligungen haben.

Die Aufgaben der Rundfunkdatenschutzkonferenz – abgekürzt RDSK – leiten sich aus gesetzlichen Vorgaben und der Notwendigkeit gemeinsamen Handels aufgrund der vielfältigen Kooperationen und gemeinsamen Einrichtungen der Rundfunkanstalten ab.

Art. 60 DSGVO und 61 DSGVO halten zur gemeinsamen Aufsichtstätigkeit an: Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung von Betroffenen soll auch durch die gegenseitige Übermittlung maßgeblicher Informationen, der Gewährung von Amtshilfe und anderen geeigneten Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit gewährleistet werden.

Die Rundfunkanstalten sollen nach der Vorgabe des § 26 Abs. 4 Medienstaatsvertrag (MStV) zur Erfüllung ihres Auftrags bei der Herstellung und Verbreitung von Rundfunkangeboten zusammenarbeiten. Dies betrifft zum Beispiel die Produktion, den Programmrechteerwerb, den Programmaustausch, die Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, das Beschaffungswesen, den Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, generell die Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, den Rundfunkbeitragseinzug und die allgemeine Verwaltung. In all diesen Geschäftsfeldern ist auch der Datenschutz von Belang. Eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichten in den Rundfunkanstalten ist daher zweckmäßig und erforderlich. Zu den Aufgaben der Rundfunkdatenschutzkonferenz gehört es daher, einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften der DSGVO zu leisten, insbesondere soweit es um die Anwendung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seiner Einrichtungen und Beteiligungsunternehmen geht. Die Zusammenarbeit bezieht sich u. a. auf die

  • Schaffung einheitlicher Standards im Datenschutz der Rundfunkanstalten,
  • Einheitliche Auslegung datenschutzrechtlicher Vorschriften,
  • Erarbeitung von Stellungnahmen zu datenschutzpolitischen Fragen,
  • Erstellung von Orientierungshilfen, Handreichungen, Positionspapieren zu inhaltlichen, technischen oder organisatorischen Fragen des Datenschutzes.

Die Rundfunkdatenschutzkonferenz tagt regelmäßig zwei Mal im Kalenderjahr. Wie die Zusammenarbeit der RDSK im Einzelnen ausgestaltet ist, kann der Geschäftsordnung der RDSK  entnommen werden.

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Finale Geschäftsordnung der Rundfunkdatenschutzkonferenz (06.11.2019).pdf

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Die Datenschutzaufsicht über die Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen der Rundfunkanstalten sind durch Verwaltungsvereinbarungen der Mitglieder der RDSK nach dem Prinzip der Federführung aufgeteilt worden. Die Verwaltungsvereinbarungen sind hier abrufbar:


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VV Gemeinschaftseinrichtungen 20200729.pdf

1648
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VV Gemeinschaftseinrichtungen Anlage 20200729.pdf

2020
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VV Gemeinschaftsunternehmen 20200729.pdf

1734
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Anlage VV Mai 2021.pdf

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Die Mitglieder der Rundfunkdatenschutzkonferenz stehen zudem im regelmäßigen Kontakt mit den behördlichen Datenschutzbeauftragten aller Rundfunkanstalten und der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Austausch erfolgt regelmäßig zu aktuellen Themen, die die Rundfunkanstalten und deren Einrichtungen und Beteiligungen betreffen und werden im „Arbeitskreis der Datenschutzbeauftragten der ARD, des ZDF und des Deutschlandradio“ (AKDSB) erörtert.

 

Die Veröffentlichungen (Stellungnahmen, Orientierungshilfen/Handreichungen/Positionspapiere, Beschlüsse) der Rundfunkdatenschutzkonferenz finden Sie hier:

Veröffentlichungen