Herzlich Willkommen auf der Internetpräsenz der Datenschutzaufsichten

im öffentlich-rechtlichen Rundfunk!

Die Rundfunkdatenschutzkonferenz (RDSK) bietet Ihnen auf dieser Seite alle Informationen zum Datenschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und der Deutschen Welle, des Deutschlandradios und des ZDF.

 

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland: ARD, ZDF, Deutschlandradio

ARD ist die Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland. In dieser Arbeitsgemeinschaft sind die neun selbständigen, unabhängigen Landesrundfunkanstalten zusammengeschlossen, um Fernsehen, Hörfunk, und Telemedienangebote anzubieten. Weiteres Mitglied der ARD ist die Deutsche Welle (DW), der Auslandssender Deutschlands.

Das ZDF ist das Zweite Deutsche Fernsehen.

ARD und ZDF sind die Träger des Deutschlandradios, das drei bundesweite Hörfunkprogramme anbietet. Gemeinsam betreiben ARD und ZDF zudem das Internetangebote funk, den Kinderkanal KiKA und den Dokumentationskanal phoenix, sowie mit weiteren Partnern das deutschsprachige Fernsehkulturprogramm 3sat und das Europäische Kulturprogramm ARTE.

 

Datenschutz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Alle neun Landesrundfunkanstalten, das Deutschlandradio, die Deutsche Welle und das ZDF unterliegen einer Datenschutzaufsicht. Aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Situation der staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der verteilten Gesetzgebungskompetenz gilt für den Datenschutz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Folgendes:

Die materiellen Regelungen und die Frage der Zulässigkeit der Datenverarbeitung einer Rundfunkanstalt sind vorwiegend in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), aber auch in den bereichsspezifischen Gesetzen wie dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Kunsturhebergesetz (für den Bildnisschutz) oder sonstigen gesetzlichen Regelungen enthalten.

Für die Datenschutzaufsicht ist aufgrund der föderalen deutschen Verfassungsstruktur und damit der landesrechtlichen Zuständigkeit jeweils die Landesgesetzgebung zuständig, welche eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet haben. Auch wenn dies zu einer vielfältigen Situation in Deutschland geführt hat, zeigt die Praxis der vergangenen Jahrzehnte, dass die Datenschutzkontrolle bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten funktioniert.

Seit der DSGVO gibt es folgende verschiedenen Modelle:

  • Rundfunkanstalten, die neben der Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO (“Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz“ oder „Rundfunkdatenschutzbeauftragte“) auch noch behördliche Datenschutzbeauftragte haben (BR, HR, MDR, rbb, SR, WDR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF).
  • Rundfunkanstalten, bei denen der Landesgesetzgeber eine/n Rundfunkbeauftragte/n für den Datenschutz als ausreichend ansah (NDR).
  • Rundfunkanstalten, bei denen sich der Gesetzgeber für eine gespaltene Kontrolle entschieden hat: Die Aufsicht für den Verwaltungsbereich soll der Landesdatenschutzbeauftragte bewerkstelligen, die Aufsicht für den weit zu verstehenden journalistischen Bereich der Rundfunkdatenschutzbeauftragte. Dieser ist gleichzeitig auch für den gesamten Sender der behördliche Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalt (RB und DW). Der HR und rbb haben sich entschieden, jeweils behördliche Datenschutzbeauftragte neben der Aufsicht über den journalistischen Bereich zu ernennen.